EU-Bürger in Deutschland: Auch nach der Heirat in Dänemark keine Deutschkurse nehmen
NACHRICHTEN Samstag, den 17.12.11
Steuern: Was
sich 2012 ändert Im
nächsten Jahr werden Beschäftigte bei
beruflichen Ausgaben entlastet, allerdings
müssen Berufspendler steuerliche Einschränkungen
bei Fahrtkosten hinnehmen.
Eltern profitieren vom vereinfachten
Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten und von
verstetigter Förderung für Auszubildende. Studenten
können ihre Ausbildungskosten
höher absetzen. Bankkunden
müssen Neuerungen beim
Kirchensteuerabzug beachten. Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem einheitlichen Pauschbetrag
für Werbungskosten. Dieser so
genannte Arbeitnehmerpauschbetrag
steigt von 920 auf 1.000 Euro. Die
Änderung gilt bereits rückwirkend für das
Jahr 2011. Daberufsbedingte Ausgaben
wie Fahrt- und Übernachtungskosten
oder Berufs- bekleidung häufig über dem
Arbeit- nehmerpauschbetrag liegen,
lohnt in vielen Fällen der
Einzelnachweis der höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die
Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich
geltend gemacht werden. Bisher konnte man
dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben. Ab 2012 geht das nicht
mehr. Dann werden die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel nur noch
berücksichtigt, wenn deren Gesamtsumme die Entfernungspauschale in
Höhe von 4.500 Euro für das Gesamtjahr
übersteigt. Besonders Park & Ride
nutzende Pendler werden es künftig schwerer
haben, höhere Kosten für den öffentlichen
Nahverkehr geltend zu machen. Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren
stets zu den Sonderausgaben. Die
bisherigen Einschränkungen,etwa die Unterscheidung in
berufsbedingte und nicht berufsbedingte Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch
einfacher, ihren Betreuungsaufwand
geltend zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die Einkommensprüfung bei in
Ausbildung befindlichen Kindern ab 18
Jahren. Kinder unter 25 Jahren, die
sich in einer ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden,
werden dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind
berücksichtigt. Eltern erhalten dadurch
ohne Einschränkung Kindergeld
und Kinderfreibeträge. Bei
einer Zweitausbildung entfallen
Kindergeld und -freibeträge nur dann,
wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden
ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug für Kosten einer
Erstausbildung bzw. eines Erststudiums von 4.000 auf
6.000 Euro. Auszubildende und Studenten
können dann ein Drittel höhere
Ausbildungskosten geltend machen. Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer
auf Kapitalerträge durch das
Kreditinstitut einbehalten wird oder die
Festsetzung erst im Veranlagungsverfahren
beim Finanzamt erfolgt. Durch
eine jährliche Regelabfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern erfahren Banken
die Konfessionszugehörigkeit
ihrer Kunden und können so die
Kirchensteuer gezielt entsprechend der Religionszugehörigkeit
erheben.
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Finanzfalle Ehe
Heiraten ist per se eine schöne
Sache. Gerade jetzt im Mai. Damit der Bund fürs Leben kein Verlustgeschäft
wird, sollten Paare jedoch mit Halbwahrheiten über die Folgen der Ehe
abschließen.
„Die Ehe ist ein Kampf auf Leben und
Tod.“ Was der französische Romancier Honoré de Balzac schon im 19. Jahrhundert
wusste, erfahren alljährlich rund 200 000 Paare in Deutschland. Ihre
Erwartungen an den Bund fürs Leben haben sich erkennbar nicht erfüllt: Sie
lassen sich scheiden.
Der eine oder andere Rosenkrieg ließe sich jedoch vermeiden. „Viele Paare
versäumen es noch immer, sich im Vorfeld genau über die Wirkungen einer Heirat
zu informieren. Auch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten machen sich
längst nicht alle zunutze“, sagt Maria Demirci, Familienrechtlerin bei Maltry
Rechtsanwältinnen in München.
Weiteres Problem: Zu kaum einem Thema gibt es so viele selbst ernannte
Finanzexperten, die auf Anfrage gerne mit mehr oder minder hilfreichen
Erfahrungsberichten aufwarten. Doch nicht immer führen diese Tipps zum
gewünschten Ergebnis. Im Gegenteil: Mitunter kann sogar der Versuch, der
besseren Hälfte etwas Gutes zu tun, in einem finanziellen Fiasko enden.
Wo Denkfehler zum Desaster werden und welche Ehe-Mythen endgültig der
Vergangenheit angehören sollten.
Reich durch Heirat –
so kann’s klappen
Im
Wonnemonat Mai werden treten auch viele Normalsterbliche vor dem Standesamt –
und feiern ihre Traumhochzeit: Das geht ins Geld. Wer jedoch, ganz
unromantisch, auch für den Ehealltag plant, holt einiges wieder rein.
Von
wegen Luft und Liebe: Für die meisten Brautleute beginnt der Start ins
gemeinsame Leben mit einem rauschenden Fest. Am liebsten im Wonnemonat Mai, so
richtig mit weißem Kleid, Kirche, Oldtimer und Riesenparty. Versteht sich.
Und so steht schon jetzt so gut wie fest: Fast jedes der etwa 360 000
Brautpaare, das in diesem Jahr den Bund fürs Leben schließen, wird für seine
Traumhochzeit vor allem eines brauchen. Eine Menge Geld. Am schönsten Tag im
Leben wird nun mal nicht geknausert. Alles soll perfekt sein.
Planungen für den Alltag danach werden gern vergessen, vertagt, verschoben.
„Das ist nicht schlau“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Wer
vorhabe, zu heiraten, sollte nicht nur für diesen speziellen Tag, sondern auch
für den Neubeginn zu zweit bestens gerüstet sein.
Vor allem für sperrige Themen, allen voran Finanzen, steuerliche Veränderungen
oder Versicherungen gehören die Weichen rechtzeitig gestellt. Das ist zwar
nicht romantisch, aber leider wichtig. Was passiert mit dem Mietvertrag, welche
Steuerklasse muss beantragt werden und wie steht’s eigentlich um den Unterhalt
in guten wie in schlechten Tagen?
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern D.h.: Für den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.
EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich. Der
EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum
Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von
Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die
Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.
Keine Deutschkurse Ehegatten
von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie
einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den
Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler,
migrationspolitischer Sprecher: Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem
EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich
erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische
Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale
Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige
Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen
Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers
Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt,
rechtswidrig ist. Az.: C-127/08
Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich 12.04.2008
* Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine
Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen,
Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der
Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt,
daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist,
wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht. Ähnlich
einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die
Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des
Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte
Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne
eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein
Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes
Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern
auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach
innen gerichtet ist.
Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.
Deutschkurse am Goethe-Institut weltweit
In folgenden Städten können Sie an einem Goethe-Institut, Goethe-Zentrum
oder einer vom Goethe-Institut akkreditierten Institution Deutsch
lernen:
http://www.goethe.de/lrn/wwt/de3052837.htm
Freitag, der 19. November 2010
Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen
Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will
erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung
von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.
Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt,
mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622
Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das
europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es
in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.
Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien
unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter
anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.
Quelle: Presse Deutscher Bundestag
Freitag, der 19. November 2010
Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist
Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer
einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern D.h.: Für den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.
EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich. Der
EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum
Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von
Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die
Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.
Keine Deutschkurse Ehegatten
von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie
einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den
Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler,
migrationspolitischer Sprecher: Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem
EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich
erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische
Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale
Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige
Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen
Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers
Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt,
rechtswidrig ist. Az.: C-127/08
Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich 12.04.2008
* Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine
Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen,
Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der
Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt,
daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist,
wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht. Ähnlich
einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die
Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des
Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte
Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne
eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein
Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes
Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern
auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach
innen gerichtet ist.
Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.
Freitag, der 19. November 2010
Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen
Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will
erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung
von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.
Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt,
mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622
Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das
europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es
in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.
Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien
unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter
anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.
Quelle: Presse Deutscher Bundestag
Freitag, der 19. November 2010
Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist
Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer
einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.
Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den
Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens
hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure
einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die
Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das
belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus
beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass
Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das
Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur
Klärung vor.
Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des
Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine
Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden
Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine
identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung
fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung
günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die
soziale Integration fördert.
Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 -
C-54/07
Freitag, der 19. November 2010
Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen,
nicht abbauen!
Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter
Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck,
Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB: Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von
der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den
Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das
CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.
Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen
Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die
Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den
Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die
EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz
im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot
der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und
generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht
gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.
Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures
Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem
Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart.
Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick
auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint
im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der
Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern D.h.: Für den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.
EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich. Der
EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum
Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von
Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die
Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.
Keine Deutschkurse Ehegatten
von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie
einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den
Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler,
migrationspolitischer Sprecher: Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem
EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich
erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische
Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale
Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige
Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen
Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers
Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt,
rechtswidrig ist. Az.: C-127/08
Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich 12.04.2008
* Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine
Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen,
Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der
Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt,
daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist,
wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht. Ähnlich
einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die
Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des
Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte
Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne
eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein
Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes
Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern
auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach
innen gerichtet ist.
Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.
Freitag, der 19. November 2010
Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen
Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will
erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung
von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.
Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt,
mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622
Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das
europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es
in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.
Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien
unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter
anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.
Quelle: Presse Deutscher Bundestag
Freitag, der 19. November 2010
Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist
Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer
einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.
Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den
Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens
hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure
einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die
Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das
belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus
beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass
Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das
Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur
Klärung vor.
Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des
Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine
Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden
Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine
identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung
fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung
günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die
soziale Integration fördert.
Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 -
C-54/07
Freitag, der 19. November 2010
Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen,
nicht abbauen!
Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter
Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck,
Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB: Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von
der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den
Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das
CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.
Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen
Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die
Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den
Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die
EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz
im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot
der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und
generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht
gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.
Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures
Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem
Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart.
Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick
auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint
im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der
Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig
Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten
Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte
Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:
„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des
Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für
die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der
Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.
Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5
Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden
Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine
Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.
Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die
Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der
Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6
Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um
die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.
Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur
Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb
auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in
Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2
Beitragspunkten.
Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer
Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller
Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die
Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht
begründbar ist.”
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis
aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat
Anspruch auf Schadensersatz
wegen
entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene
Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür
bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen
ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin
stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht
über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie
konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische
Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung
mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages
sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte
Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber
nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca
1133/08).
Quelle: Arbeitsgericht Mainz
Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig
Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten
Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte
Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:
„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des
Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für
die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der
Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.
Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5
Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden
Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine
Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.
Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die
Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der
Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6
Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um
die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.
Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur
Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb
auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in
Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2
Beitragspunkten.
Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer
Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller
Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die
Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht
begründbar ist.”
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis
aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat
Anspruch auf Schadensersatz
wegen
entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene
Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür
bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen
ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin
stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht
über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie
konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische
Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung
mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages
sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte
Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber
nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca
1133/08).
Quelle: Arbeitsgericht Mainz
e belgische Firma Feryn ist auf den
Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens
hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure
einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die
Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das
belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus
beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass
Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das
Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur
Klärung vor.
Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des
Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine
Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden
Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine
identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung
fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung
günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die
soziale Integration fördert.
Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 -
C-54/07
Freitag, der 19. November 2010
Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen,
nicht abbauen!
Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter
Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck,
Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB: Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von
der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den
Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das
CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.
Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen
Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die
Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den
Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die
EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz
im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot
der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und
generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht
gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.
Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures
Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem
Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart.
Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick
auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint
im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der
Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für
Kernfamilie
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern D.h.: Für den Deutschen sind Deutschkurse verpflichtend, aber für den Ehegatten z. B. einen Niederländer, der in Deutschland wohnt - nicht.
EuGH: Bei Unionsbürgern (leider nicht für Deutsche) kein Sprachzertifikat für Ehegattennachzug erforderlich. Der
EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) eine Entscheidung zum
Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von
Unionsbürgern getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die
Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten.
Keine Deutschkurse Ehegatten
von Unionsbürgern müssen keine Deutschkurse nehmen, bevor sie
einreisen. Das hat der Europäischen Gerichtshof entschieden. Zu den
Rechten der Ehegatten von Unionsbürgern erklärt Josef Winkler,
migrationspolitischer Sprecher: Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat die Stellung von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem
EU-Bürger verheiratet sind, gestärkt. Der EuGH hat unmissverständlich
erklärt, dass auch für den einem dritten Staat angehörigen Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner eines EU-Bürgers das europäische
Freizügigkeitsrecht gilt - und nicht das jeweilige nationale
Aufenthaltsgesetz. Für Deutschland bedeutet dies, dass die derzeitige
Praxis des Auswärtigen Amtes, die zum Beispiel von der indischen
Ehefrau eines in Deutschland arbeitenden Österreichers
Deutschsprachkurse und -Sprachtests vor der Einreise verlangt,
rechtswidrig ist. Az.: C-127/08
Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich 12.04.2008
* Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine
Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen,
Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der
Sprachnachweis noch fehlt. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt,
daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist,
wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht. Ähnlich
einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die
Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des
Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte
Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne
eines Staates ist. Dies liegt v.a. daran, dass die EU ein
Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes
Völkerrechtssubjekt auftritt, keine Anerkennung beansprucht, sondern
auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach
innen gerichtet ist.
Wichtig zu beachten: Leider sind Deutsche Bürger im eigenen Land keine EU-Bürger und unterliegen nicht dem EU-Recht, sondern dem Nationalem Recht, d.h., das die ausländische Ehefrau z. B. einen Österreicher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem EU-Recht und somit keine Deutschkenntnisse nachweisen muss, die ausländische Ehefrau einen Deutscher, der in Deutschland wohnhaft ist, unterliegt dem deutschem Recht und somit die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wiederum sieht es anders aus, wenn der Deutscher z. B. in Österreich wohnhaft ist, dann unterliegt der Deutscher dem EU-Recht und seiner ausländische Ehefrau ist nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse nachzuweisen.
Freitag, der 19. November 2010
Grüne wollen Diskriminierung von jungen Arbeitnehmern abschaffen
Berlin: (hib/MPI/TEP) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will
erreichen, dass Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, grundsätzlich bei der Berechnung
von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.
Die Abgeordneten haben dazu einen Gesetzentwurf (17/657) vorgelegt,
mit dem eine gegenteilige Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gestrichen werden soll. Die Grünen beziehen sich auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010. Danach dürfe Paragraf 622
Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden, weil er das
europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet, heißt es
in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.
Die Fraktion schreibt weiter, die nationalen Gerichte seien
unionsrechtlich verpflichtet, die betreffende BGB-Norm nicht weiter
anzuwenden. Deutschland sei verpflichtet, diese aufzuheben.
Quelle: Presse Deutscher Bundestag
Freitag, der 19. November 2010
Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist
Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer
einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.
Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den
Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens
hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure
einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die
Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das
belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus
beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass
Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das
Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur
Klärung vor.
Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des
Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine
Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden
Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine
identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung
fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung
günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die
soziale Integration fördert.
Quelle: DGB und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2008 -
C-54/07
Freitag, der 19. November 2010
Koalition muss Gleichbehandlungsgesetz ausbauen,
nicht abbauen!
Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen mangelhafter
Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien erklären Volker Beck,
Parlamentarischer Geschäftsführer, und Markus Kurth MdB: Bereits einen Tag nach Amtsantritt hat Schwarz-Gelb von
der EU-Kommission beim Antidiskriminierungsrecht einen Schuss vor den
Bug bekommen. Deutschland muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) europarechtskonform ausbauen und nicht abschleifen, wie das
CDU/CSU und FDP laut Koalitionsvertrag vorhaben.
Die EU-Kommission hat angekündigt, Deutschland beim Europäischen
Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verklagen, wenn die
Bundesregierung nicht binnen zweier Monate erklärt, den
Diskriminierungsschutz endlich europarechtskonform auszubauen. Die
EU-Kommission moniert unter anderem mangelhaften Diskriminierungsschutz
im Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen. Ebenso ist das Verbot
der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lückenhaft und
generell der Schutz vor diskriminierenden Kündigungen nicht
gewährleistet. Zudem bemängelt die EU-Kommission die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare im Beamtenrecht.
Jetzt muss die neue Bundesregierung handeln, wenn sie ein teures
Klageverfahren gegen Deutschland noch abwenden will. In ihrem
Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und FDP aber das Gegenteil vereinbart.
Dort heißt es in verkleisternder Sprache, man wolle das AGG “im Hinblick
auf einen möglichen Abbau von Bürokratielasten überprüfen”. Das meint
im Klartext ein Zurückdrehen des Gleichstellungsrechts. Denn in der
Vergangenheit haben Union wie FDP jeden gesetzlichen Schutz vor
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität generell als bürokratisch diffamiert.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig
Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten
Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte
Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:
„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des
Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für
die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der
Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.
Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5
Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden
Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine
Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.
Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die
Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der
Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6
Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um
die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.
Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur
Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb
auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in
Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2
Beitragspunkten.
Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer
Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller
Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die
Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht
begründbar ist.”
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis
aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat
Anspruch auf Schadensersatz
wegen
entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene
Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür
bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen
ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin
stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht
über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie
konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische
Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung
mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages
sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte
Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber
nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca
1133/08).
Quelle: Arbeitsgericht Mainz
Rente mit 67 nicht erreichbar und überflüssig
Zum Bericht der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der geplanten
Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sagte
Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:
„Wir fordern die Koalition auf, die geplante Anhebung des
Renteneintrittsalters zumindest auf Eis zu legen, denn die Rente mit 67 ist für
die Beschäftigten unerreichbar und selbst nach den Beitragssatzzielen der
Bundesregierung mindestens bis 2020 völlig überflüssig.
Der Beitragssatzeffekt durch die Rente mit 67 von höchstens 0,5
Prozentpunkten bis 2030 steht in keinem Verhältnis zu den gravierenden
Rentenkürzungen, die dem Großteil der Beschäftigten drohen, weil sie keine
Chance haben, bis 67 Jahre zu arbeiten.
Das Beitragsziel der Bundesregierung kann zumindest bis 2020 auch ohne die
Rente mit 67 spielend erreicht werden. Nach aktuellen Berechnungen der
Rentenversicherung kann der Rentenbeitrag im Jahr 2014 sogar um 0,6
Prozentpunkte gesenkt werden. Der finanzielle Spielraum ist also groß genug, um
die ohnehin marginalen Einsparungen der Rente mit 67 gegenzufinanzieren.
Dieser Spielraum darf jedoch nicht zur
Haushaltskonsolidierung missbraucht werden. Wir fordern die Koalition deshalb
auf, die Belastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung durch das Sparpaket in
Höhe von zwei Milliarden Euro zurückzunehmen – dies entspricht 0,2
Beitragspunkten.
Langfristig wollen wir, dass die Gesetzliche Rentenversicherung zu einer
Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt wird. Durch die Einbeziehung aller
Erwerbstätigen kann der Beitragssatz weiter stabilisiert werden, so dass die
Rente mit 67 aus Gründen der Beitragssatzstabilität auch über 2020 hinaus nicht
begründbar ist.”
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund - Pressestelle
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis
aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat
Anspruch auf Schadensersatz
wegen
entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene
Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür
bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen
ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin
stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht
über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie
konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische
Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung
mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages
sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte
Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber
nicht widerlegt (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 - 3 Ca
1133/08).
Heiraten am Samstag 17.03. nur 550 €
all
inklusive* *1 Übern. DZ/Bed&Breakfast, Gebühren,Trauzeugen ohne
Ledigkeitsbescheinigung! Heiraten am VALENTINSTAG 14.02. nur 650 € all
inklusive* *1 Übern. DZ/Bed&Breakfast,Gebühren, Trauzeugen ohne
Ledigkeitsbescheinigung!
Steuern: Was
sich 2012 ändert Im
nächsten Jahr werden Beschäftigte bei
beruflichen Ausgaben entlastet, allerdings
müssen Berufspendler steuerliche Einschränkungen
bei Fahrtkosten hinnehmen.
Eltern profitieren vom vereinfachten
Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten und von
verstetigter Förderung für Auszubildende. Studenten
können ihre Ausbildungskosten
höher absetzen. Bankkunden
müssen Neuerungen beim
Kirchensteuerabzug beachten. Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem einheitlichen Pauschbetrag
für Werbungskosten. Dieser so
genannte Arbeitnehmerpauschbetrag
steigt von 920 auf 1.000 Euro. Die
Änderung gilt bereits rückwirkend für das
Jahr 2011. Daberufsbedingte Ausgaben
wie Fahrt- und Übernachtungskosten
oder Berufs- bekleidung häufig über dem
Arbeit- nehmerpauschbetrag liegen,
lohnt in vielen Fällen der
Einzelnachweis der höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die
Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich
geltend gemacht werden. Bisher konnte man
dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben. Ab 2012 geht das nicht
mehr. Dann werden die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel nur noch
berücksichtigt, wenn deren Gesamtsumme die Entfernungspauschale in
Höhe von 4.500 Euro für das Gesamtjahr
übersteigt. Besonders Park & Ride
nutzende Pendler werden es künftig schwerer
haben, höhere Kosten für den öffentlichen
Nahverkehr geltend zu machen. Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren
stets zu den Sonderausgaben. Die
bisherigen Einschränkungen,etwa die Unterscheidung in
berufsbedingte und nicht berufsbedingte Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch
einfacher, ihren Betreuungsaufwand
geltend zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die Einkommensprüfung bei in
Ausbildung befindlichen Kindern ab 18
Jahren. Kinder unter 25 Jahren, die
sich in einer ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden,
werden dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind
berücksichtigt. Eltern erhalten dadurch
ohne Einschränkung Kindergeld
und Kinderfreibeträge. Bei
einer Zweitausbildung entfallen
Kindergeld und -freibeträge nur dann,
wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden
ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug für Kosten einer
Erstausbildung bzw. eines Erststudiums von 4.000 auf
6.000 Euro. Auszubildende und Studenten
können dann ein Drittel höhere
Ausbildungskosten geltend machen. Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer
auf Kapitalerträge durch das
Kreditinstitut einbehalten wird oder die
Festsetzung erst im Veranlagungsverfahren
beim Finanzamt erfolgt. Durch
eine jährliche Regelabfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern erfahren Banken
die Konfessionszugehörigkeit
ihrer Kunden und können so die
Kirchensteuer gezielt entsprechend der Religionszugehörigkeit
erheben.