Achtung! Es kommt manchmal vor, dass zuständiges Standesamt in Einzelfall eine zusätzliche Bescheinigung verlangen kann. Außerdem können Standesämter verlangen, dass der Ausländer bei der Eireise seinen Reisepass und Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis für die Prüfung bei der Grenzpolizei vorzeigt.
NB! Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten und Anforderungen den Wunsch Standesämter:"Bediengungen der Kommunen" im Menü so wie in "Servise und Preise"!
NB! Alle Dokumente, die in Originalsprache nicht in Deutsch, Englisch oder Dänisch sind, müssen in Übersetzter Form, von einem beeidigten Übersetzer.
NB! Wir arbeiten grundsätzlich nur mit dem Auftrag, diesen senden wir Ihnen via E-Mail oder Fax, den Sie ausgefüllt und unterschrieben gescannt oder per Fax/Brief an uns zurück senden.
Für EU-Bürger:
1. Gültiger Ausweis oder Reisepass;
2. Geburtsurkunde/ Abstammungsurkunde (nicht in allen Kommunen erforderlich);
3. Eine
erweiterte Meldebescheinigung (d.h. mit Vermerk der Staatsangehörigkeit und des
Zivil- standes) oder eine erweiterte Aufenthaltsbescheinigung (mit dem selbem Vermerk)nicht
älter als 4 Monate, bei Ihrer Meldebehörde erhältlich. Diese Bescheinigungnicht die Aufenthaltserlaubnis ist und steht jedem zu, der in Deutschland und in meisten EU-Staaten angemeldet ist.
4. Alle "nicht-Deutsche" EU-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Staat als Heimatland müssen zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung aus dem Heimatland oder zuständigen konsularischen Vertretung in Deutschland ggf. mit Übersetzung, nicht älter als 4 Monate vorlegen, dies ist eine Voraussetzung in fast allen dänischen Standesämtern. Dies betrifft auch die EU-Bürger, die in anderen EU Ländern oder in einem anderem Land als eigene ansässig sind. Wir arbeiten zusammen mit den wenigen Standesämtern, wo diese Ledigkeitsbescheinigung nicht notwendig ist! Es reicht aus, einen Aufenthaltsbescheinigung bzw. Meldebescheinigung mit Familienstandsangaben vorzulegen.
5. Falls geschieden oder verwitwet, vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde von Ex-Partner, der Auszug aus dem Familienbuch allein ist nicht ausreichend.
Sollte eine frühere Ehe vorhanden gewesen sein, benötigen wir darüber hinaus folgendes: Scheidung: - Scheidungsurteil -
Vollständiges rechtskräftiges Originalscheidungsurteil (Dokument "Urteil, In Namen des Volkes") versehen mit dem Rechtskraftvermerk des Gerichts. Zum Beispiel muss ein
deutsches Scheidungsurteil den Vermerk beinhalten: „Dieses Urteil ist
rechtskräftig seit dem (Datum)“ - Scheidungsurteile müssen, bevor Sie einen Termin zur Anmeldung/Trauung bekommen können, in Originalsprache und mit Übersetzung zur Gutheißung beim Standesamt vorgelegt werden. Auszug aus dem Familienbuch oder nur Übersetzungen allein sind nicht ausreichend und werden nicht akzeptiert. Als Nachweis der Scheidung gilt nur ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Scheidung oder Auflösung des Partnerschafts. Todesfall: - Sterbeurkunde -
nicht deutsche Sterbeurkunden müssen, bevor Sie einen Termin zur Anmeldung/Trauung bekommen können, in Originalsprache ggf. mit Übersetzung zur Gutheißung
beim Standesamt vorgelegt werden. Auszug aus dem Familienbuch oder nur Übersetzungen allein sind nicht ausreichend und werden als Nachweis nicht akzeptiert.
Falls Namensänderungen vorgenommen sind, die Namensänderungsnachweise sind auch vorzulegen.
Achtung! Alle Scheidungsurteile, Scheidungsurkunden und
Sterbeurkunden (in fast allen Standesämter) müssen im Voraus im Original
uns zugeschickt werden, da wir diese zusammen mit Kopien anderen
notwendigen Dokumenten dem Juristen im jeweiligen Standesamt zur
Prüfung im Voraus vorliegen müssen (wir arbeiten auch mit Standesämter, die im Voraus nur gescannte Kopien akzeptieren, alle Originale nehmen Sie zu der Trauung mit). Für nicht EU-Bürger (alle Dokumente mit Übersetzungen in Deutsch oder Englisch): 1. - Gültiger Reisepass mit gültigem Schengen-Visum bzw. Anreisestempel in dem Schengener Raum, oder Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung (nach §81 Ab. (4) AufenthG); 2. - Geburtsurkunde im Original und Übersetzung in Deutsch o. Englisch (nicht in allen Kommunen erforderlich) 3. - Familienstandsbescheinigung, nicht älter als 4 Monate, aus allen Aufenthaltsländern seit dem Erreichen des heiratsfähigen Alters und vom jetzigen Wohnort (falls unterschiedlich) - wir arbeiten auch mit Standesämter, wo diese nicht notwendig ist! Es reicht aus,
einen Aufenthaltsbescheinigung bzw. Meldebescheinigung mit
Familienstandsangaben vorzulegen, wenn Person hier angemeldet ist.
- Die Familienstandsbescheinigung muss angeben: - Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Adresse, Staatsangehörigkeit, aktuellen Familienstand. Das heisst, es werden nur folgende Dokumente über Familienstand akzeptiert:
a) Ledigkeitsbescheinigung aus dem Heimatland oder aus dem konsularischen Vertretung (Botschaft) nicht älter als 4 Monate, falls nicht im Deutsch oder Englisch mit Übersetzung
und noch
b)Eine
erweiterte Meldebescheinigung (d.h. mit Vermerk der Staatsangehörigkeit und des
Zivil- standes) oder eine Aufenthaltsbescheinigung (mit dem selbem Vermerk)nicht
älter als 4 Monate, bei Ihrer Meldebehörde erhältlich. Diese Bescheinigungnicht die Aufenthaltserlaubnis
ist und steht jedem zu, der in Deutschland und in meisten EU-Staaten oder in Nicht-EU Ausland angemeldet ist.
NB! In Regel eigene Eidesstattliche Versicherungen können nicht die amtlichen
Familienstandsbescheinigung ersetzen, dienen nicht als Nachweis aktuellen
Familienstandes und werden von den dänischen Standesämter nicht akzeptiert. Ausnahmen: Sonderregelung für russische und ukraunische Staatsangehörige* (weil diese Länder keine Ledigkeitsbescheinigungen ausstellen), - so wie für zivile US-Bürger, die einen Affidavit bei einer US-Botschaft einholen können.
4. Falls geschieden oder verwitwet: das Original rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Original Scheidungsurkunde mit Apostille bzw. Legalisierung oder Original Sterbeurkunde, falls nicht in Deutsch oder Englisch, dann mit Original Übersetzung. (Es gibt trotzdem einpaar Kommunen, wo nur gescannte
Kopien im Voraus akzeptiert werden)! 5. Familienstandsbescheinigung (in Deutschland Aufenthaltsbescheinigung) nicht älter als 4 Monate aus allen Aufenthaltsländern seit dem Erreichen des heiratsfähigen Alters und vom jetzigen Wohnort (Es gibt trotzdem einpaar Kommunen, die nur Aufenthaltsbescheinigungen von den letzten Wohnort verlangen, falls in Deutschland/Östereich/Schweiz bzw. in EU angemeldet);
Achtung! Alle Scheidungsurteile,
Scheidungsurkunden und Sterbeurkunden, die außerhalb der Europäischen
Union, (ausgenommen USA, Kanada, New Zealand, Australien, u.a.)
ausgestellt wurden, müssen im Voraus im Original und mit
Legalisierung oder Apostille eingereicht werden. Die volle Legalisierung
(alle Stempel, Daten, Vermerke und Unterschriften) müssen auch in
übersetzter Form vorliegen. Alle Dokumente aus EU sind auch ohne Apostille für Dänemark gültig. (Es gibt trotzdem einpaar Kommunen, wo auch gescannte Kopien im Voraus akzeptiert werden)!
Falls Namensänderungen vorgenommen sind, die Namensänderungsnachweise.
NB! Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten den Wunsch Standesämter: "Bediengungen der Kommunnen" Für Bürger aus USA (civil):
- Valid pasport with Shengen entry stamp or Aufenthaltstitel or Fiktionsbescheinigung §81 Ab.(4) AufenthG) only;
- Birth certificate (not alwaysnecessary);
- A Certificate of Free Status "Marriage License or Affidavit"** (eine Eidesstaatliche Erklärung) not older 4 months;
- Should one or both of the parties involved have previously been married
we in addition need the following documents: - Divorce: Divorce
decree. Complete original divorce decree, legally signed. The
endorsement must bear the text "The Decree of Divorce has not been
and cannot be appealed to a higher court. The parties are free to
remarry ".Only decrees and certificates from the latest marriage
should be submitted, Absolut divorce or Final judgement or - Death certificates must be approved in original before you will be able to get an
appointment. Butweworkwithsomeregister
offices,where inadvance, only a
scannedcopyissufficient. **A Certificate of Free Status stating that you are legally free to marry. This document may be obtained at the U.S. Embassy in Berlin or at a U.S. Consulate. NB! Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten den Standesämter:"Bediengungen der Kommunen" U.S. Army and U.K. Army members, who are stationed in Germany must instead of - Valid ID Card; - Birth certificate; if unable to obtain one, showing the valid travel document with presence of place of birth will be sufficient; - a “Certificate of marital status” hand in a “Permission for marriage” issued by their Commander with their present marital status and address,no older than 4 months (in some register offices only) or Affidavit; - You must also be able to document legal stay in Denmark "Leave Order"or Request and authority of leave; - Latest Tax declaration original (in some register offices only).
Butweworkwithsomeregister
offices,where inadvance, only a
scannedcopyissufficient.
The decree should be submitted in the original must approve on West Areal Agency 1-2 Week before you will be able to get an appointment - complete original divorce decree, legally signed, the endorsement must bear the text ‘The Decree of Divorce has not been and cannot be appealed to a higher court. The parties are free to remarry’.
NB! Please note the turnaround wish Marryage registry office: "Bediengungen der Kommunen"! Legalisierung / Apostille auf Dokumente des Brautpaares: - Legalisierung: Dreigeteilte Verifikation des Originaldokuments (nicht Kopie des Originals) durch das Innen(oder Justiz)- und Außenministerium des Landes in dem das Dokument ausgestellt wurde sowie der dortigen dänischen oder deutschen Botschaft. - Apostille: Eingliedrige Verifikation des Originaldokuments (nicht Kopie des Originals) durch das Außenministerium (in manchen Ländern Justuzministerium) des ausstellenden Landes.
Haager Apostille Überabkommen / Länder: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=41#legend * In den Ländern Russland, Ukraine u.a. die Ledigkeitsbescheinigungen (Russland Form Nr. 35, in der Ukraine Ledigkeitsbescheinigung/Familienstandsbescheinigung) von dem zuständigen Standesamt gesetzgebend nicht mehr vorgesehen ist und wird nicht mehr ausgestellt. Daher bei der Einreise mit einen Schengener Visum aus dem Heimatland mitbringen: - eine Eidesstattliche Erklärung über den aktuellen Familienstand, abgegeben bei einem hiesigen Notar, die für manche durchaus bekannte Standesämter noch mit eine Apostille auf dem Original versehen ist, nicht älter als 4 Monate;
- oder eine Eidesstattliche Erklärung beim einem deutschen/EU Notar abgeben, unter Vorlage dieser Erklärung bei der konsularischen Vertretung (Botschaft) in Deutschland oder in EU eine Ledigkeitsbescheinigung/Familienstandsbescheinigung bekommen kann (falls nicht in Deutsch oder Englisch - mit Übersetzung), nicht älter als 4 Monate.
Link zu der Botschaft der Russischen Föderation für die Beschaffung der Ledigkeitsbescheinigung und die Namensänderung nach der Trauung: http://www.russisches-konsulat.de/not.htm#_2.
Trotz diese Auflistung erfolgt eine
Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente immer individuell
- die notwendigen Unterlagen sind selbstverständlich immer abhängig vom
Background beider Partner. Der wechselt mit jedem Paar und individuellen Anforderungen jeweiligen Standesamt, ein
“Patentrezept” für alle Paare gibt es deshalb nicht. Außerdem, nach dänischen Gesetzen dürfen Standesämtern in bestimmten Fällen auch zusätzliche Bescheinigungen anfordern.
Unsere
Paare erhalten zusätzlich Anfahrtsbeschreibung, Stadtplan und
Ablauf-Informationen. Bei Bedarf nennen wir jedem Paar Hotels mit Adresse, das Paar nimmt seine Buchung selbst im eigenen
Namen vor. Dies ist nur schwer für Trauungen mit 2-3 Pflichtübernachtungen zu erfüllen, da dort die Quittung für die Übernachtungen schon bei der Anmeldung vorzulegen ist.
Die Namensänderung bei der Eheschließungen in Dänemark, wenn beiden Partner nicht den Wohnsitz in Dänemark haben, seit 01.04.2006 nicht möglich ist. Die Namensänderung können Sie nach der Eheschließung mit der apostillierten Eheurkunde im Ihrem Land vornehmen, mehr dazu im Menü unter "Heiraten-im Ausland-Broschürre".
Alle Angaben, Druckfehler und Änderungen unter Vorbehalt.
Alle auf diese Seite angegebenen Informationen und Vorgangsweise sind mit dem Datum 20.08.11 aktualisiert.
Heiraten am Samstag 17.03. nur 550 €
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Steuern: Was
sich 2012 ändert Im
nächsten Jahr werden Beschäftigte bei
beruflichen Ausgaben entlastet, allerdings
müssen Berufspendler steuerliche Einschränkungen
bei Fahrtkosten hinnehmen.
Eltern profitieren vom vereinfachten
Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten und von
verstetigter Förderung für Auszubildende. Studenten
können ihre Ausbildungskosten
höher absetzen. Bankkunden
müssen Neuerungen beim
Kirchensteuerabzug beachten. Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem einheitlichen Pauschbetrag
für Werbungskosten. Dieser so
genannte Arbeitnehmerpauschbetrag
steigt von 920 auf 1.000 Euro. Die
Änderung gilt bereits rückwirkend für das
Jahr 2011. Daberufsbedingte Ausgaben
wie Fahrt- und Übernachtungskosten
oder Berufs- bekleidung häufig über dem
Arbeit- nehmerpauschbetrag liegen,
lohnt in vielen Fällen der
Einzelnachweis der höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die
Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich
geltend gemacht werden. Bisher konnte man
dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben. Ab 2012 geht das nicht
mehr. Dann werden die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel nur noch
berücksichtigt, wenn deren Gesamtsumme die Entfernungspauschale in
Höhe von 4.500 Euro für das Gesamtjahr
übersteigt. Besonders Park & Ride
nutzende Pendler werden es künftig schwerer
haben, höhere Kosten für den öffentlichen
Nahverkehr geltend zu machen. Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren
stets zu den Sonderausgaben. Die
bisherigen Einschränkungen,etwa die Unterscheidung in
berufsbedingte und nicht berufsbedingte Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch
einfacher, ihren Betreuungsaufwand
geltend zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die Einkommensprüfung bei in
Ausbildung befindlichen Kindern ab 18
Jahren. Kinder unter 25 Jahren, die
sich in einer ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden,
werden dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind
berücksichtigt. Eltern erhalten dadurch
ohne Einschränkung Kindergeld
und Kinderfreibeträge. Bei
einer Zweitausbildung entfallen
Kindergeld und -freibeträge nur dann,
wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden
ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug für Kosten einer
Erstausbildung bzw. eines Erststudiums von 4.000 auf
6.000 Euro. Auszubildende und Studenten
können dann ein Drittel höhere
Ausbildungskosten geltend machen. Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer
auf Kapitalerträge durch das
Kreditinstitut einbehalten wird oder die
Festsetzung erst im Veranlagungsverfahren
beim Finanzamt erfolgt. Durch
eine jährliche Regelabfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern erfahren Banken
die Konfessionszugehörigkeit
ihrer Kunden und können so die
Kirchensteuer gezielt entsprechend der Religionszugehörigkeit
erheben.