Heiraten in Dänemark arrow Einreise nach Dänemark

Einreise-Regelungen für Dänemark

EINREISE-REGELUNGEN FÜR DÄNEMARK
 
Folgene Einreise-Regelungen für Dänemark
Einreisebestimmungen für das heiraten in Dänemark.

Personen, die aus der soganannten "Drittsstaaten" kommen, müssen ein gültiges Schengen Visa haben, ein Visum für ein beliebiges Schengen-Land ist automatisch für alle anderen Schengen-Länder gültig. Die Schengen-Visa gelten für alle Schengen-Staaten..

EU-Staatsbürger brauchen bei der Einreise nach Dänemark einen Gültigen Reisepass oder Personalausweis. Ab 10 Jahre benötigen Kinder einen Kinderausweis mit Lichtbild. Kleinkinder sollten im Pass der Eltern eingetragen sein oder am besten ein eigenes Reisepass haben.

Visumfrei einreisen können Staatsbürger aller Drittstaaten, die einen gültigen Aufenthaltserlaubnis für ein EU-Mitgliedstaat haben.

Visumfrei einreisen können Staatsbürger mit gültigen Nationalpässen von folgenden Staaten:
Alle EU-Länder, alle EWR-Länder, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile,
Costa Rica, El Salvador,
Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Großbritannien, Guadeloupe, Guatemala, Honduras, Honkong, Irland, Island, Israel, Japan, Kanada, Kroatien,
Macau, Malaysia, Malta,
Martinique, Mauritius, Mazedonien, Mexiko,  Montenegro, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Réunion, San Marino, Schweiz,  Serbien, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Pierre und Miquelon, Südkorea, Taiwan, Uruguay, USA, Vatikan, Venezuela und Zypern:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/StaatenlisteVisumpflicht.html?nn=350374

Visumsfreie Drittstaatsangehörige (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II der VO (EG) 539/2001) können sich gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 562/2006 (Grenzkodex) bis zu 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres (Bezugszeitraum) im Schengengebiet aufhalten, ohne dass sie eines Visums bedürfen.

Dies sind alle EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien und Irland. Das Vereinigte Königreich und Irland sind an dem Schengen-Abkommen nur im Bereich polizeiliche und juristische Zusammenarbeit beteiligt und werden ihre Grenzkontrollen beibehalten.
Andererseits sind drei Nicht-EU-Staaten (Norwegen, Island und die Schweiz) mit den Schengen-Abkommen assoziiert und vollständig an der Schengen-Acquis beteiligt sind.

Seit 27.06.2006 gibt es eine neue Regelung im Bezug auf der legale Einreise mit einer Fiktionsbescheinigung: für die Personen die anstatt eines Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 haben, ist die Einreise nach Dänemark nur mit eine Fiktionsbescheinigung § 81 Abs. 4 erlaubt.

REGELUNGEN IM RAHMEN DES SCHENGENER ABKOMMENS

Der Schengener Raum (Vereinigten Staaten Europa mit Ausnahme Vereinigte Königreich - UK und Irland) umfasst seit Dezember 2008 die folgenden Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark (mit Ausnahme von den Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Österreich so wie neun neuen EU-Staaten Lettland, Estland, Lichtenstein, Litauen, Rumänien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Seit 01.09.2007 kann man in Dänemark nicht mehr heiraten, wenn in dem Schengen Visum ein Vermerk eingetragen ist: "Gilt nicht für die Eheschließung und Wohnsitzaufnahme".

AUSLÄNDER MIT FESTEM WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND
Ausländer, die ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, können ohne separates Visum nach Dänemark einreisen und sich max. 90 Tage innerhalb eines Halbjahres, beginnend vom ersten Tag der Einreise, in Dänemark aufhalten können. Eine Voraussetzung ist ein gültiger Reisepass mit einem Aufenthaltstitel der folgenden Arten:

- Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
- Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland
- Niederlassungserlaubnis

Diese Titel gelten anstelle eines Visums nur dann, wenn sie in einem Pass bw. in Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden.

Dies gilt nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument die Aufenthaltserlaubnis haben. In diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde, damit diese Amt den Reisepasserzatz mit vorhandenen Aufenthaltserlaubnis ausstellt.

Fiktionsbescheinigung:

Eine nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellte Fiktionsbescheinigung - nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum - berechtigt nunmehr zur visumfreien Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Schengener Staaten für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
Auf Seite 3 der Fiktionsbescheinigung muss das dritte Feld "der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthaltG)" angekreuzt sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz nach wie vor nicht zur Visumfreien Einreise/Aufenthalt im Schengenraum berechtigen.
Das erste und zweite Ankreuzfelder ermöglichen ausdrücklich nicht die Visumfreie Einreise in Dänemark.

Die Titel „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" und „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber" gelten nicht für die visumfreie Einreise nach Dänemark.

Es ist eine Voraussetzung für die Einreise, dass der Reisende über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat hat.

Inhaber irakischer Reisepässe Serien "S", "H", "N"!

Seit dem 01. Juli 2007 sind Reisepässe Serie "S", "H", "N"  in Dänemark nicht mehr gültig und somit nur noch G-Pässe für die Eireise nach Dänemark gültig sind.

Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an uns oder an die Ihnen nächst liegende dänischer Vertretung.
Alle unsere Auskünfte zu den Einreisebedingungen von Dänemark beziehen wir durch ständigen Kontakt zu dänischen Botschaft und deren Visumabteilung in Berlin und der Dänische Grenzpolizei.

Oder wenden Sie sich selbst an:

Dänische Botschaft in Berlin:
Telefon: 030-50 50 20 00
Telefax: 030-50 50 20 50

Aktualisiert am 20.02.11