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Ausländische Ehepartner von Deutschen:
 

Staat verlangt,Sie dürfen sich nur in Deutsch verlieben                                                                                                                                                                              19.10.2008


Am 28 August 2007 trat ein Gesetz in Kraft, mit dem der Mißbrauch mit sogenannten "Scheinehen" (die nur zum Zweck der Aufenthaltserlaubnis geschlossen werden) und die Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen mit anschliessendem Zuzug nach Deutschland eingedämmt werden sollte. Das Gesetz will diesen Mißbrauch verhindern, indem es den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen für den aus dem Ausland zuziehenden Ehepartner verlangt. Immer mehr stellt sich aber heraus, daß dieses Gesetz schikanierenden und diskriminierenden Charakter hat. Denn es trifft auch die guten Ehen: ein Deutscher verliebt sich im Ausland in eine Ausländerin - man lernt sich auf Englisch, Spanisch oder Russisch kennen. Man heiratet. Bevor aber der Ehepartner nach Deutschland ziehen darf, soll er nun  - oft unter grossen Schikanen - nachweisen, daß er genügend Deutsch kann. In der Praxis bedeutet dies eine nicht mehr zumutbare Verzögerung, in Einzelfällen auch Verhinderung der Einreise um 6 bis 12 Monate oder gar mehr. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Diskriminierung jetzt in folgenden Formulierungen - Urteil vom 23.07.2008, Az. 15 V 3.08 bestätigt:

"Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt mindestens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann...Jedoch sind aktive und passive mündliche Kenntnisse des Deutschen nicht ausreichend. Vielmehr muss der Kläger auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache vorweisen. Hierzu gehört jedenfalls, dass der nachziehende Ausländer deutsche Texte lesen kann. Ob darüber hinaus verlangt werden kann, dass der nachziehende Ausländer auf Deutsch schreiben kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden."

Mit anderen Worten: "einfache deutsche Sprachkenntnisse" sollen nach den Worten der Berliner Richter jetzt auch noch bedeuten: nicht nur gute Sätze sprechen, sondern auch deutsche Texte lesen können. An dieser Stelle schiessen die Richter über das Ziel hinaus. Denn es ist nicht einzusehen, warum bei einer echten Ehe der ausländische Ehepartner sich nicht auf Englisch, Russisch usw. verlieben und das korrekte richterlich geforderte Deutsch gemeinsam mit seinem Ehepartner in Deutschland lernen darf?!

Die Berliner Richter gehen hier offenbar vom Mißbrauch aus und nicht von der echten Ehe. Bei Mißbrauch der Ehe nur für Aufenthaltszwecke soll in der Tat kein Zuzug nach Deutschland stattfinden, dieser Meinung sind wohl alle. Aber warum soll der Staat bzw. ein Richter verlangen dürfen, daß bei einer echten Ehe (zwei Menschen lieben sich und wollen auf Dauer die Ehe eingehen) der Ausländer zuerst mal richtig lesen und schreiben muss, bevor er zu seinem geliebten Ehepartner umziehen darf? Wie soll man dies anders nennen als Diskriminierung und Schikane des Staates gegenüber echten Ehen?

Es ist höchste Zeit, dass diese Frage ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht werden sollte.

 
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