Staat verlangt,Sie dürfen sich nur in Deutsch verlieben 19.10.2008
Am 28 August 2007 trat ein Gesetz in Kraft, mit dem der Mißbrauch mit
sogenannten "Scheinehen" (die nur zum Zweck der Aufenthaltserlaubnis
geschlossen werden) und die Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen
mit anschliessendem Zuzug nach Deutschland eingedämmt werden sollte.
Das Gesetz will diesen Mißbrauch verhindern, indem es den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen
für den aus dem Ausland zuziehenden Ehepartner verlangt. Immer mehr
stellt sich aber heraus, daß dieses Gesetz schikanierenden und diskriminierenden Charakter
hat. Denn es trifft auch die guten Ehen: ein Deutscher verliebt sich im
Ausland in eine Ausländerin - man lernt sich auf Englisch, Spanisch
oder Russisch kennen. Man heiratet. Bevor aber der Ehepartner nach
Deutschland ziehen darf, soll er nun - oft unter grossen Schikanen -
nachweisen, daß er genügend Deutsch kann. In der Praxis bedeutet dies eine nicht mehr zumutbare
Verzögerung, in Einzelfällen auch Verhinderung der Einreise um 6 bis 12
Monate oder gar mehr. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese
Diskriminierung jetzt in folgenden Formulierungen - Urteil
vom 23.07.2008, Az. 15 V 3.08 bestätigt:
"Eine
Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt mindestens
voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt
bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen
mehr als nur selten verstehen kann...Jedoch sind aktive und passive
mündliche Kenntnisse des Deutschen nicht ausreichend. Vielmehr muss der
Kläger auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache vorweisen. Hierzu
gehört jedenfalls, dass der nachziehende Ausländer deutsche Texte lesen
kann. Ob darüber hinaus verlangt werden kann, dass der nachziehende
Ausländer auf Deutsch schreiben kann, ist vorliegend nicht zu
entscheiden."
Mit
anderen Worten: "einfache deutsche Sprachkenntnisse" sollen nach den
Worten der Berliner Richter jetzt auch noch bedeuten: nicht nur gute
Sätze sprechen, sondern auch deutsche Texte lesen können.
An dieser Stelle schiessen die Richter über das Ziel hinaus. Denn es
ist nicht einzusehen, warum bei einer echten Ehe der ausländische
Ehepartner sich nicht auf Englisch, Russisch usw. verlieben und das
korrekte richterlich geforderte Deutsch gemeinsam mit seinem Ehepartner
in Deutschland lernen darf?!
Die
Berliner Richter gehen hier offenbar vom Mißbrauch aus und nicht von
der echten Ehe. Bei Mißbrauch der Ehe nur für Aufenthaltszwecke soll in
der Tat kein Zuzug nach Deutschland stattfinden, dieser Meinung sind
wohl alle. Aber warum soll der Staat bzw. ein Richter verlangen dürfen,
daß bei einer echten Ehe (zwei Menschen lieben sich und wollen auf
Dauer die Ehe eingehen) der Ausländer zuerst mal richtig lesen und schreiben muss,
bevor er zu seinem geliebten Ehepartner umziehen darf? Wie soll man
dies anders nennen als Diskriminierung und Schikane des Staates
gegenüber echten Ehen?
Es ist höchste Zeit, dass diese Frage ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht werden sollte.
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Steuern: Was
sich 2012 ändert Im
nächsten Jahr werden Beschäftigte bei
beruflichen Ausgaben entlastet, allerdings
müssen Berufspendler steuerliche Einschränkungen
bei Fahrtkosten hinnehmen.
Eltern profitieren vom vereinfachten
Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten und von
verstetigter Förderung für Auszubildende. Studenten
können ihre Ausbildungskosten
höher absetzen. Bankkunden
müssen Neuerungen beim
Kirchensteuerabzug beachten. Werbungskosten
• Beschäftigte profitieren von einem einheitlichen Pauschbetrag
für Werbungskosten. Dieser so
genannte Arbeitnehmerpauschbetrag
steigt von 920 auf 1.000 Euro. Die
Änderung gilt bereits rückwirkend für das
Jahr 2011. Daberufsbedingte Ausgaben
wie Fahrt- und Übernachtungskosten
oder Berufs- bekleidung häufig über dem
Arbeit- nehmerpauschbetrag liegen,
lohnt in vielen Fällen der
Einzelnachweis der höheren Kosten.
• Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die
Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer
oder der höhere Preis für Bus- oder Bahntickets steuerlich
geltend gemacht werden. Bisher konnte man
dieses
Wahlrecht auch tageweise ausüben. Ab 2012 geht das nicht
mehr. Dann werden die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel nur noch
berücksichtigt, wenn deren Gesamtsumme die Entfernungspauschale in
Höhe von 4.500 Euro für das Gesamtjahr
übersteigt. Besonders Park & Ride
nutzende Pendler werden es künftig schwerer
haben, höhere Kosten für den öffentlichen
Nahverkehr geltend zu machen. Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
• Ab 2012 zählen Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren
stets zu den Sonderausgaben. Die
bisherigen Einschränkungen,etwa die Unterscheidung in
berufsbedingte und nicht berufsbedingte Betreuungskosten, entfallen.
Für Eltern wird es dadurch
einfacher, ihren Betreuungsaufwand
geltend zu machen.
• Im neuen Jahr entfällt die Einkommensprüfung bei in
Ausbildung befindlichen Kindern ab 18
Jahren. Kinder unter 25 Jahren, die
sich in einer ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden,
werden dann unabhängig von der
Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind
berücksichtigt. Eltern erhalten dadurch
ohne Einschränkung Kindergeld
und Kinderfreibeträge. Bei
einer Zweitausbildung entfallen
Kindergeld und -freibeträge nur dann,
wenn
neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden
ausgeübt wird.
• Ab 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug für Kosten einer
Erstausbildung bzw. eines Erststudiums von 4.000 auf
6.000 Euro. Auszubildende und Studenten
können dann ein Drittel höhere
Ausbildungskosten geltend machen. Kapitaleinkünfte
• Sparer besitzen künftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer
auf Kapitalerträge durch das
Kreditinstitut einbehalten wird oder die
Festsetzung erst im Veranlagungsverfahren
beim Finanzamt erfolgt. Durch
eine jährliche Regelabfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern erfahren Banken
die Konfessionszugehörigkeit
ihrer Kunden und können so die
Kirchensteuer gezielt entsprechend der Religionszugehörigkeit
erheben.