Überbeglaubigung der dänischen Eheurkunde International validation of the Danish marriage certificate
Kosten des Apostille Services 125
€, die Erledigung innerhalb 9-10 Kalendertagen.
Wenn eine dänische Urkunde im Ausland vorgelegt werden soll, muss sie legalisiert werden. Die Legalisation ist die Bestätigung der
Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde. Die Legalisation selbst
besteht aus einem Stempel (Apostille) und einer Unterschrift.
Nur
Original-Dokumente oder Dokumente mit Originalunterschrift
authentifiziert werden kann.
Um legalisiert werden zu können, muss die Urkunde mit der
Originalunterschrift der Behörde versehen sein, die sie ausgestellt hat.
Kann die Unterschrift anerkannt werden, wird die Urkunde mittels eines
Stempels und einer Unterschrift legalisiert.
Urkunden, die legalisiert werden sollen, dürfen in vielen Fällen
höchstens 3 Monate alt sein.
Innerhalb 9-10 Kalendertagen nach dem wir Ihre
Urkunde bekommen haben, liegt diese bereits mit Apostille sicher in
Ihrem Briefkasten (nur innerhalb Deutschland), für andere Länder gelten entsprächend die Lieferzeiten den jeweiligen Postunternehmen.
Sendungen
außerhalb Deutschland in Europa kosten 10 € mehr, also 135 €, die Sendung kommt an Sie wegen der Postweg noch 3-4 Tage später, für alle anderen Länder in üblichen für Kurierdienste
Liferzeiten für jeweiligen Land, diese Gebühren sind nicht im Preis inklusive. Wichtig! Auch die
Geldüberweisungskosten trägt der Auftragsgeber.
Einholung neue Eheurkunde(n) Diesen
Service ist gebührenpflichtig, für die Einholung 2 neue Urkunden
entrichten wir 75 € an das Standesamt und unsere Servicegebühren sind je
nach Standesamt 50-100 €, insgesamt 125 € oder 175 €.
Deutsches Auswärtiges Amt über die Verwendung/Anerkennung ausländischen Urkunden in Deutschand: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/Allg__Infos.html http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/Urkundenverkehr.html
Und so gehen Sie vor: - Sie rufen uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir werden Ihnen unsere Büroadresse mitteilen; - Sie senden uns einen Original Exemplar Ihrer Eheurkunde per Express oder Einschreiben Brief mit Ihrem Begleitschreiben (Ihre Kontaktdaten: Telefonnummer, Adresse); - Gleichzeitig überweisen Sie an unser Geschäftskonto volle Servicegebühr mit den Angaben Ihren Nachnamen. Wir fangen mit dem Erledigung des Auftrags erst nach dem der volle Servicegebühr unserem Konto gutgeschrieben wird.
- Die Rücksendungen innerhalb Deutschland sind inklusive; - In Europa (außerhalb Deutschland) kostet 10 € mehr (125,00 € + 10,00 €); - Alle Sendungen außerhalb Europa nur per Kurierdienste, Kosten zusätzlich nach Preisliste jeweiliger Kurierdinst Anbieter.
Sollten Sie sich jeddoch gegen diesen Service entscheiden, so beachten
Sie, dass spätere Apostillierung / Legalisierung der Eheurkunde oft nur
innerhalb 3 Monaten nach der Ausstellung möglich ist. Erneurter Einholung/Ausstellung von Eheurkunde(n) beim entsprechenden Standesamt
kostenpflichtig ist.
Wichtig zum nachlesen!
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder
Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr
Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.
Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln
entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler
Urkundenverkehr dargestellt werden.
Ohne Apostille ist Ihr Trauschein noch nicht vollständig, die Urkunde
wird nicht durch die deutschen Standesämter anerkannt (zwecks
Anerkennung ausländische Eheurkunde oder Namensänderung). Ausländische
Ehepartner bekommt keine konsularischen Leistungen in ihrer/seiner
Botschaft in Deutschland, kann nicht danach den Familiennamen des
deutschen Ehepartners annehmen und/oder den Reisepass umtauschen/
verlängern, da für ihr/sein Land die Ehe ohne Apostille/Legalisierung
nicht gültig ist. Nur dann wird Ihre Heimat die Eheschließung als legal
anerkennen.
Die ausländischen Behörden verlangen für eine in
Dänemark vollzogene
Trauung eine amtliche Bestätigung für die Trauungsurkunde.
Für Eheleute, die beide
deutsche Staatsbürger sind, gilt das
Abkommen von 1936, das die Bestätigung des Innenministeriums
vorschreibt. Für Bürger anderer Länder (trifft auch zu, wenn ein Partner deutscher, der andere ausländischer Staatsbürger ist) gilt: Hier
ist die Überbeglaubigung durch das dänische Ministerium unentbehrlich.
Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für eine ausländische
Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab. Für
Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen
Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des
Landes, aus dem die Urkunde stammt. http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kopenhagen/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html
- Gemäß Art 3 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 bedarf es keiner Legalisation der Urkunde durch die Botschaft, sondern nur einer Beglaubigung durch dänische Behörden. Sollten deutsche Behörden eine Bestätigung verlangen, geschieht dieses durch eine Beglaubigung des dänischen Ministeriums.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland
Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach
Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den
Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde
mitbringen.
In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner
förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens
vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten
Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche
Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere
Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf
der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem
gesonderten Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht
werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis
im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit
Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in
der Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die
Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Covention de La Haye du 5
octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster
enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte
können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt,
abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten
sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation"
ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft,
in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der
Echtheit des Siegels, mit der die Urkunde versehen ist. Die erweiterte
"Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.
Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem
Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt. Die "Haager Apostille"
ist notwendig, damit eine öffentliche Urkunde aus einem der
Vertragsstaaten des Übereinkommens in einem anderen der Vertragsstaaten,
in dem sie verwendet werden soll, Gültigkeit besitzt. Sie wird jedoch -
anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des
Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine
Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde
verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Zu den öffentlichen Urkunden, die
von Behörden mit der Apostille beglaubigt werden gehören z.B.
Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden
und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden. Weitere Informationen, auch
über die im Einzelfall zur Erteilung der Apostille bestimmten Behörden
finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Wirksamkeit der Ehe
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__wirksamkeit.html
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für
den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie
dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im
Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist
stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine
andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte
u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende
Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden
werden. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich
nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die
materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit,
Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht
vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das
Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung
gewahrt wurde. Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen
Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche
Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim
zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland
geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen. Es ist daher
möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen
Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet
ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie"
behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.
Länder, die
Apostille-Abkommen unterschrieben haben: Albania Andorra Antigua
and Barbuda Argentina Armenia Azerbaijan Australia Austria Bahamas Barbados Belarus Belgium Belize Bosnia
and Herzegovina Botswana Brunei Bulgaria Cape Verde (from
13.02.2010) China (NB. Only Hong Kong and Macao) Colombia Cook
Islands Croatia Cyprus Czech Republic Denmark Dominica,
Commonwealth of Dominican Republic Ecuador El Salvador Estonia Fiji Finland France Georgia
(from 14 May 2007) Germany Greece Grenada Honduras Hungary India Iceland Ireland Israel Italy Japan Kazakhstan Korea,
Republic of (south) Latvia Lesotho Liberia Liechtenstein Lithuania Luxembourg Macedonia,
FYR of Malawi Malta Marshall Islands Mauritius Mexico Moldova
Monaco Mongolia (from 31.12.2009) Montenegro Namibia Netherlands New
Zealand Niue Norway Panama Poland Portugal Romania Russian
Federation Saint Kitts and Nevis Saint Lucia Saint Vincent and
the Grenadines Samoa San Marino Sao Tome and Principe (from
13.09.2008) Serbia Seychelles Slovakia Slovenia South
Africa Spain Suriname Swaziland Sweden Switzerland Tonga Trinidad
and Tobago Turkey Ukraine United Kingdom USA Vanuatu Venezuela
Eventuelle
Veränderungen sind immer auf offizielle Webseite von Haager Konferenz
abzurufen: updated list of member states Startseite www.hcch.net http://www.hcch.net/index_en.php?act=states.listingl
  Aktualisiert am 01.08.11
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