Heiraten in Dänemark

Leistungen Apostille Service
Überbeglaubigung der dänischen Eheurkunde
International validation of the Danish marriage certificate


Kosten des Apostille Services 125 €,
die Erledigung innerhalb 9-10 Kalendertagen.

Wenn eine dänische Urkunde im Ausland vorgelegt werden soll, muss sie legalisiert werden. Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde. Die Legalisation selbst besteht aus einem Stempel (Apostille) und einer Unterschrift.

Nur Original-Dokumente oder Dokumente mit Originalunterschrift authentifiziert werden kann.

Um legalisiert werden zu können, muss die Urkunde mit der Originalunterschrift der Behörde versehen sein, die sie ausgestellt hat. Kann die Unterschrift anerkannt werden, wird die Urkunde mittels eines Stempels und einer Unterschrift legalisiert.

Urkunden, die legalisiert werden sollen, dürfen in vielen Fällen höchstens 3 Monate alt sein.


Innerhalb 9-10 Kalendertagen nach dem wir Ihre Urkunde bekommen haben, liegt diese bereits mit Apostille sicher in Ihrem Briefkasten (nur innerhalb Deutschland), für andere Länder gelten entsprächend die Lieferzeiten den jeweiligen Postunternehmen.

Sendungen außerhalb Deutschland in Europa kosten 10 € mehr, also 135 €,
die Sendung kommt an Sie wegen der Postweg noch 3-4 Tage später, für alle anderen Länder in üblichen für Kurierdienste Liferzeiten für jeweiligen Land, diese Gebühren sind nicht im Preis inklusive. Wichtig! Auch die Geldüberweisungskosten trägt der Auftragsgeber.

Einholung neue Eheurkunde(n)
Diesen Service ist gebührenpflichtig, für die Einholung 2 neue Urkunden entrichten wir 75 € an das Standesamt und unsere Servicegebühren sind je nach Standesamt 50-100 €, insgesamt 125 € oder 175 €.

Deutsches Auswärtiges Amt über die Verwendung/Anerkennung ausländischen Urkunden in Deutschand: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/Allg__Infos.html
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/Urkundenverkehr.html
 

Und so gehen Sie vor:

- Sie rufen uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir werden Ihnen unsere Büroadresse mitteilen;
- Sie senden uns einen Original Exemplar Ihrer Eheurkunde per Express oder Einschreiben Brief mit Ihrem Begleitschreiben (Ihre Kontaktdaten: Telefonnummer, Adresse);
- Gleichzeitig überweisen Sie an unser Geschäftskonto volle Servicegebühr mit den Angaben Ihren Nachnamen. Wir fangen mit dem Erledigung des Auftrags erst nach dem der volle Servicegebühr unserem Konto gutgeschrieben wird.

- Die Rücksendungen innerhalb Deutschland sind inklusive;
- In Europa (außerhalb Deutschland) kostet 10 € mehr (125,00 € + 10,00 €);
- Alle Sendungen außerhalb Europa nur per Kurierdienste, Kosten zusätzlich nach Preisliste jeweiliger Kurierdinst Anbieter.

Sollten Sie sich jeddoch gegen diesen Service entscheiden, so beachten Sie, dass spätere Apostillierung / Legalisierung der Eheurkunde oft nur innerhalb 3 Monaten nach der Ausstellung möglich ist. Erneurter Einholung/Ausstellung
von Eheurkunde(n) beim entsprechenden Standesamt kostenpflichtig ist.

Wichtig zum nachlesen!


Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.

Ohne Apostille ist Ihr Trauschein noch nicht vollständig, die Urkunde wird nicht durch die deutschen Standesämter anerkannt (zwecks Anerkennung ausländische Eheurkunde oder Namensänderung). Ausländische Ehepartner bekommt keine konsularischen Leistungen in ihrer/seiner Botschaft in Deutschland, kann nicht danach den Familiennamen des deutschen Ehepartners annehmen und/oder
den Reisepass umtauschen/ verlängern, da für ihr/sein Land die Ehe ohne Apostille/Legalisierung nicht gültig ist. Nur dann wird Ihre Heimat die Eheschließung als legal anerkennen.

Die ausländischen Behörden verlangen für eine in Dänemark vollzogene Trauung eine amtliche Bestätigung für die Trauungsurkunde.

Für Eheleute, die beide deutsche Staatsbürger sind, gilt das Abkommen von 1936, das die Bestätigung des Innenministeriums vorschreibt. 

Für Bürger anderer Länder (trifft auch zu, wenn ein Partner deutscher, der andere ausländischer Staatsbürger ist) gilt: Hier ist die Überbeglaubigung durch das dänische Ministerium unentbehrlich.

Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für eine ausländische Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab. Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des Landes, aus dem die Urkunde stammt.

http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretung/kopenhagen/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html

- Gemäß Art 3 des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17. Juni 1936 bedarf es
keiner Legalisation der Urkunde durch die Botschaft, sondern nur einer Beglaubigung durch
dänische Behörden. Sollten deutsche Behörden eine Bestätigung verlangen, geschieht dieses
durch eine Beglaubigung des dänischen Ministeriums.

Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland

Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen.

In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem gesonderten Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in der Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Covention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.

Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit der die Urkunde versehen ist. Die erweiterte "Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.

Die "Haager Apostille" ist notwendig, damit eine öffentliche Urkunde aus einem der  Vertragsstaaten des Übereinkommens in einem anderen der Vertragsstaaten, in dem sie verwendet werden soll, Gültigkeit besitzt. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Zu den öffentlichen Urkunden, die von Behörden mit der Apostille beglaubigt werden gehören z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden. Weitere Informationen, auch über die im Einzelfall zur Erteilung der Apostille bestimmten Behörden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

Wirksamkeit der Ehe

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__wirksamkeit.html

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

Länder, die Apostille-Abkommen unterschrieben haben:
Albania
Andorra
Antigua and Barbuda
Argentina
Armenia
Azerbaijan
Australia
Austria
Bahamas
Barbados
Belarus
Belgium
Belize
Bosnia and Herzegovina
Botswana
Brunei
Bulgaria
Cape Verde (from 13.02.2010)
China (NB. Only Hong Kong and Macao)
Colombia
Cook Islands
Croatia
Cyprus
Czech Republic
Denmark
Dominica, Commonwealth of
Dominican Republic
Ecuador
El Salvador
Estonia
Fiji
Finland
France
Georgia (from 14 May 2007)
Germany
Greece
Grenada
Honduras
Hungary
India
Iceland
Ireland
Israel
Italy
Japan
Kazakhstan
Korea, Republic of (south)
Latvia
Lesotho
Liberia
Liechtenstein
Lithuania
Luxembourg
Macedonia, FYR of
Malawi
Malta
Marshall Islands
Mauritius
Mexico
Moldova
Monaco
Mongolia (from 31.12.2009)
Montenegro
Namibia
Netherlands
New Zealand
Niue
Norway
Panama
Poland
Portugal
Romania
Russian Federation
Saint Kitts and Nevis
Saint Lucia
Saint Vincent and the Grenadines
Samoa
San Marino
Sao Tome and Principe (from 13.09.2008)
Serbia
Seychelles
Slovakia
Slovenia
South Africa
Spain
Suriname
Swaziland
Sweden
Switzerland
Tonga
Trinidad and Tobago
Turkey
Ukraine
United Kingdom
USA
Vanuatu
Venezuela

Eventuelle Veränderungen sind immer auf offizielle Webseite von Haager Konferenz abzurufen:
updated list of member states Startseite www.hcch.net
http://www.hcch.net/index_en.php?act=states.listingl


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